Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen


Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluß


1.  In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.

An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.

2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig,

wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen,

namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

4.   Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Auftragsbestätigungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers

dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden.

Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.   

§ 3 Preise, Preisänderungen


1.  Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.

3.  Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen,

gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers;

übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4  Lieferzeiten


1.  Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Unternehmers erfolgt ist.
2. Der Unternehmer hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistungen nur dann zu vertreten,

wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw.,

auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten.

Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Unternehmers vorbehalten.

Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden

Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnen.

§ 5  Versand und Gefahrenübergang


1. Die Gefahr geht auf den Besteller – sofern er Unternehmer ist – über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist,

das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Zur Absicherung des Transportrisikos werden die Lieferungen auf Kosten des Kunden automatisch Transportversichert,

es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart.
Die Versicherungskosten betragen 1% des Waren-Netto-Wertes und werden dem Kunden mit der bestellten Ware in Rechnung gestellt.

§  6  Gewährleistung


1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf der Unternehmer nach seiner Wahl

Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit der Besteller Unternehmer ist.

2. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt bei Unternehmen ein Jahr,

soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist. Bei Verbrauchern gilt bei Reparaturen von gebrauchten

beweglichen Sachen eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Offensichtliche Mängel bei  Werkleistungen können nach Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie dem Unternehmer unverzüglich,

spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung angezeigt werden . Im Übrigen gilt § 640 Abs. 3 BGB. Ansonsten – im Falle verdeckter Mängel –

sind zwecks Einhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers Mängel dem Unternehmer unverzüglich ab deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen

(Rügepflicht nach § 377 HGB). Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden,

zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.

4.  Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen –

berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich  vereinbart worden ist.

Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

5.  Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen,

Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, 

wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

6.  Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl

Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.    

8.  Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände.

Bei Verbrauchern gilt für diese eine Gewährleistung von einem Jahr. Unternehmern werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

9. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung des Produktes

zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 7  Haftungsbegrenzung


Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung,

die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen,

sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,

soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche

aus Eigenschaftszu- sicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz für die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG)

bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist,

sind Ansprüche gegen den Verkäufer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art,

auch aus §§823 ff BGB, ausgeschlossen; dies gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung.

Der Ausschluss umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Folgeschäden, wie Produktionsausfall oder entgangenem Gewinn.


§ 8   Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller bestehen,

behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger

von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände –

außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3.  Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Besteller gegen den Abnehmer aus der Veräußerung

bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller

gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem

Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.

4.  Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer

unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen

nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache

im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt

der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

Erwerbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig,

dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,

vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.

Werden die  Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung,

Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung

nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

5.  Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut,

so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den des angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung

mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab.

6.  Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut,

so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.

7.  Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen

des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen

des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet

8. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise

auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs

auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist

erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für Anzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.

§ 9   Zahlung


Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung sofort ohne Abzug zahlbar.

Bei Lieferungen im Gesamtwert unter Euro 1.000 liefert der Unternehmer per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.

2.  Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. 

Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3.  Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen,

dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt,

die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt,

Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4.  Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen

oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt,

von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.

Der Unternehmer wird den Besteller über die Art der erfolgen Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.  Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu fordern.

Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleiben vorbehalten.

Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

7.  Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§10 Anwendbares Recht,Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland,

ausgenommen sind jedoch das CSIG und das UN-Kaufrecht.

2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist,

ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit

aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.